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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin (RaumAAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1285
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-93 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RaumAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RaumAAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage RaumAAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin