Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o)   
   Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13)   
Gliederung
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§ 8
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

(1a) 1Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. 2Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. 3Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

(2) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. 2Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. 3Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. 4Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.

(2a) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für aufgrund der Beschäftigungsverordnung zugelassene kontingentierte kurzzeitige Beschäftigungen.

(3) 1Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. 2Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. I Nr. 217), in Kraft getreten am 01.03.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung16.08.2023BGBl. I Nr. 217
01.10.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung28.06.2022BGBl. I S. 969
01.01.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)18.12.2018BGBl. I S. 2651
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung05.12.2012BGBl. I S. 2474
11.08.2010
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze05.08.2010BGBl. I S. 1127
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze21.12.2008BGBl. I S. 2933

Rechtsprechung zu § 8 SGB IV

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Querverweise

Auf § 8 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:

    Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) 
      Grundsätze und Begriffsbestimmungen
        Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
          § 8a (Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten)
     
      Leistungen und Beiträge
        Beiträge
          § 20 (Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich)
     
      Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
        Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
          § 28a (Meldepflicht)
        Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
          § 28h (Einzugsstellen)
     
      Übergangsvorschriften
        § 122 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts)
        § 134 (Übergangsregelung zum Übergangsbereich)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      IV. Tarif
        § 32 (Kinder, Freibeträge für Kinder)
     
      VI. Steuererhebung
        2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 40a (Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte)
    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Versicherungspflicht
        Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
          § 27 (Versicherungsfreie Beschäftigte)
     
      Aktive Arbeitsförderung
        Verbleib in Beschäftigung
          Kurzarbeitergeld
            Verordnungsermächtigung
              § 109 (Verordnungsermächtigung)
     
      Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
        Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
          Beratung und Vermittlung durch Dritte
            Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
              § 296 (Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden)
              § 297 (Unwirksamkeit von Vereinbarungen)
     
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
          § 436 (Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt)
          § 444 (Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung)
          § 454 (Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung kraft Gesetzes
          § 7 (Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung)
        Versicherung der Familienangehörigen
          § 10 (Familienversicherung)
     
      Leistungen der Krankenversicherung
        Leistungen bei Krankheit
          Krankengeld
            § 44 (Krankengeld)
     
      Finanzierung
        Beiträge
          Tragung der Beiträge
            § 249b (Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung)
    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) 
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung kraft Gesetzes
          § 5 (Versicherungsfreiheit)
          § 6 (Befreiung von der Versicherungspflicht)
     
      Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
        Organisation
          Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
            § 137b (Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung)
        Datenschutz und Datensicherheit
          § 149 (Versicherungskonto)
     
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Beiträge
            Verteilung der Beitragslast
              § 172 (Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Versicherter Personenkreis
            § 229 (Versicherungspflicht)
            § 230 (Versicherungsfreiheit)
            § 231 (Befreiung von der Versicherungspflicht)
          Rentenhöhe und Rentenanpassung
            § 255d (Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026)
          Finanzierung
            Beiträge
              § 276a (Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit)
              § 276b (Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich)
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