Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o)   
   Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 8a
Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. 2Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Rechtsprechung zu § 8a SGB IV

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Querverweise

Auf § 8a SGB IV verweisen folgende Vorschriften:

    Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) 
      Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
        Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
          § 28h (Einzugsstellen)
     
      Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
        § 108 (Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger)
     
      Aufbewahrung von Unterlagen
        § 109 (Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber)
     
      Übergangsvorschriften
        § 134 (Übergangsregelung zum Übergangsbereich)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      IV. Tarif
        § 32 (Kinder, Freibeträge für Kinder)
     
      V. Steuerermäßigungen
        4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
          § 35a (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen)
     
      VI. Steuererhebung
        2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 39e (Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale)
          § 40a (Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte)
          § 41b (Abschluss des Lohnsteuerabzugs)
     
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)
    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
          § 444 (Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung)
          § 454 (Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung kraft Gesetzes
          § 7 (Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung)
        Versicherung der Familienangehörigen
          § 10 (Familienversicherung)
     
      Leistungen der Krankenversicherung
        Leistungen bei Krankheit
          Krankengeld
            § 44 (Krankengeld)
     
      Finanzierung
        Beiträge
          Tragung der Beiträge
            § 249b (Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung)
    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) 
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung kraft Gesetzes
          § 5 (Versicherungsfreiheit)
          § 6 (Befreiung von der Versicherungspflicht)
     
      Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
        Datenschutz und Datensicherheit
          § 149 (Versicherungskonto)
     
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Beiträge
            Verteilung der Beitragslast
              § 172 (Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Versicherter Personenkreis
            § 229 (Versicherungspflicht)
            § 230 (Versicherungsfreiheit)
            § 231 (Befreiung von der Versicherungspflicht)
          Finanzierung
            Beiträge
              § 276a (Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit)
              § 276b (Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich)
Was ist das?

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