Zu § 112 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
Kapitel 5 - Teilhabe an Bildung (§ 112) |
(1) 1Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen
2Die Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 schließen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. 3Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. 4Hilfen zu einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 können erneut erbracht werden, wenn dies aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist. 5Hilfen nach Satz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. 6Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. 7Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. 8Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
(2) 1Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erbracht für eine schulische oder hochschulische berufliche Weiterbildung, die
2Hilfen für ein Masterstudium werden abweichend von Satz 1 Nummer 2 auch erbracht, wenn das Masterstudium auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut und dieses interdisziplinär ergänzt, ohne in dieselbe Fachrichtung weiterzuführen. 3Aus behinderungsbedingten oder aus anderen, nicht von der leistungsberechtigten Person beeinflussbaren gewichtigen Gründen kann von Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden.
(3) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen folgende Hilfen ein:
(4) 1Die in der Schule oder Hochschule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. 2Die Leistungen nach Satz 1 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen.
Rechtsprechung zu § 112 SGB IX
75 Entscheidungen zu § 112 SGB IX in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 14.02.2024 - 14 ME 128/23
Anordnungsgrund; Bedarfsermittlung; Beurteilungsspielraum; Eingliederungshilfe; ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2023 - L 14 AL 61/23
Leistungen zur Teilhabe in Form der Übernahme der Kosten für ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.07.2022 - L 5 KR 2686/21
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Begleitung eines an Diabetes ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20
Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII als Sachleistung für ...
- BSG, 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R
Keine Auswahlentscheidung, kein vergabepflichtiger Auftrag!
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21
Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit ...
- SG München, 06.12.2023 - S 32 AS 1231/23
Antragsgegner, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Arbeitnehmereigenschaft, SGB ...
- LSG Baden-Württemberg, 01.03.2023 - L 2 SO 304/23
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - Hilfe zur Schulbildung - gehörloses Kind ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2021 - L 8 SO 79/21
Vorläufige Sicherstellung von Fahrten zu einer Tagesbildungsstätte; Zuständigkeit ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 4 KR 3741/20
Krankenversicherung - Rehabilitation und Teilhabe - Schulbegleitung aufgrund ...
Querverweise
Auf § 112 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Vertragsrecht
- § 134 (Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen)
- Einkommen und Vermögen
- § 138 (Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 42b (Mehrbedarfe)