Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
Kapitel 8 - Vertragsrecht (§§ 123 - 134) |
(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.
(2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.
Rechtsprechung zu § 132 SGB IX
5 Entscheidungen zu § 132 SGB IX in unserer Datenbank:
- BSG, 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R
Keine Auswahlentscheidung, kein vergabepflichtiger Auftrag!
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