Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 2 - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 154 - 162) |
(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Teils sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden:
1. | behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, | |
2. | Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, | |
3. | Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt, | |
4. | Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen, | |
5. | Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden, | |
6. | Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahlten Urlaubs, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist. |
(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
arbeitsplatzzahl § 158Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen § 159Mehrfachanrechnung § 160Ausgleichsabgabe § 161Ausgleichsfonds § 162Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 156 SGB IX
108 Entscheidungen zu § 156 SGB IX in unserer Datenbank:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2024 - 3 Sa 103/23
Entschädigungsanspruch wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch - Wahlamt
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 11104/21
Bewilligung von Geldleistungen für behindertengerechte Einrichtung eines ...
- BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen
- BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 212/22
Diskriminierung wegen einer Behinderung - Gleichstellung
- VG Düsseldorf, 10.12.2021 - 26 K 1639/18
Gewährung einer Entschädigung sowie eines Schadensersatzes nach dem Allgemeinen ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2023 - 6 A 196/22
Abweisung einer Klage eines schwerbehinderten Bewerbers auf Zahlung einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2023 - 6 A 196/22
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21
Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit ...
- VG Gelsenkirchen, 19.03.2018 - 12 L 3026/17
Bewerbungsverfahrensanspruch ; Auswahlentscheidung ; Hochschule; Kanzler ; Wahl
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2018 - 6 B 444/18
Beschwerde einer Leitenden Verwaltungsdirektorin in einem ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2018 - 6 B 444/18
- SG Saarbrücken, 12.05.2020 - S 12 AL 1088/19
Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei einer wöchentlichen ...
Querverweise
Auf § 156 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
- § 165 (Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber)
- Kündigungsschutz
- § 173 (Ausnahmen)
- Integrationsfachdienste
- § 193 (Aufgaben)