Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 168 - 175) |
1Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. 2Die Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 175 SGB IX
11 Entscheidungen zu § 175 SGB IX in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 04.05.2022 - 12 Sa 73/22
Auslegung einer Ausscheidensklausel in Versorgungszusage; Begriff des ...
- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 193/21
Nicht rechtskräftige Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamts zur ...
- BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 285/17
Auflösende Bedingung - beurlaubter Beamter
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2021 - 7 Sa 377/20
Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages - Geschäftsunfähigkeit - Gebot fairen ...
- BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19
Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2019 - 5 Sa 14/19
Auflösende Bedingung; Bedingungskontrollklage; Erwerbsminderungsrente
- LAG Düsseldorf, 12.08.2022 - 6 Sa 85/22
Betriebliche Invaliditätsrente; Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- LAG Hamburg, 29.03.2021 - 8 Sa 60/20
Guthaben auf Arbeitszeitkonto - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 737/16
Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.10.2019 - 10 Sa 633/19
Auflösende Bedingung, Verfassungswidrigkeit