Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241)   
   Kapitel 5 - Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers (§§ 176 - 183)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 176
Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates

1Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. 2Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.

Rechtsprechung zu § 176 SGB IX

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Querverweise

Auf § 176 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:

    Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) 
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
          § 155 (Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen)
        Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
          § 164 (Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen)
          § 166 (Inklusionsvereinbarung)
          § 167 (Prävention)
        Sonstige Vorschriften
          § 211 (Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten)
Was ist das?

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