Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 6 - Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (§§ 184 - 191) |
Zitiervorschläge
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(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie
1. | in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und | |
2. | von der Bundesagentur für Arbeit |
in enger Zusammenarbeit durchgeführt.
(2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
§ 184Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
§ 185Aufgaben des Integrationsamtes
§ 185aEinheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber
§ 186Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
§ 187Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
§ 188Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit
§ 189Gemeinsame Vorschriften
§ 190Übertragung von Aufgaben
§ 191Verordnungs-
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Rechtsprechung zu § 184 SGB IX
Entscheidung zu § 184 SGB IX in unserer Datenbank:
- BSG, 29.03.2022 - B 11 AL 30/21 R
Schwerbehindertenrecht - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber - Anrechnung ...