Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241)   
   Kapitel 10 - Sonstige Vorschriften (§§ 205 - 214)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 209
Nachteilsausgleich

(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen.

(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 209 SGB IX

2 Entscheidungen zu § 209 SGB IX in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 209 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:

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