Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 13 - Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§§ 228 - 237) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, weisen im öffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf hin, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 Absatz 1 nicht besteht.
§ 228Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
§ 229Persönliche Voraussetzungen
§ 230Nah- und Fernverkehr
§ 231Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
§ 232Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
§ 233Erstattungsverfahren
§ 234Kostentragung
§ 235Einnahmen aus Wertmarken
§ 236Erfassung der Ausweise
§ 237Verordnungs-
ermächtigungen
Neu Gesamtansicht
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 230 SGB IX
38 Entscheidungen zu § 230 SGB IX in unserer Datenbank:
- BVerwG, 27.09.2018 - 5 C 7.17
Unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährverkehr
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2022 - L 13 SB 120/21
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde einer schwerbehinderten Personen zur ...
- LSG Hamburg, 16.10.2018 - L 3 SB 21/16
- LSG Sachsen, 13.06.2019 - L 9 SB 69/18
- LSG Sachsen, 10.10.2019 - L 9 SB 143/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.06.2019 - L 13 SB 90/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 13 SB 143/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2020 - L 13 SB 25/20
Querverweise
Auf § 230 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Vorschriften
- § 211 (Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten)