Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 13 - Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§§ 228 - 237) |
Zitiervorschläge
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1Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung
1. | im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie | |
2. | im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6. |
2Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.
§ 228Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
§ 229Persönliche Voraussetzungen
§ 230Nah- und Fernverkehr
§ 231Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
§ 232Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
§ 233Erstattungsverfahren
§ 234Kostentragung
§ 235Einnahmen aus Wertmarken
§ 236Erfassung der Ausweise
§ 237Verordnungs-
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Querverweise
Auf § 234 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
- § 233 (Erstattungsverfahren)