Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 13 - Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§§ 228 - 237) |
Zitiervorschläge
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1Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 152 Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen
als Grundlage für die nach § 231 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken. 2Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.
§ 228Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
§ 229Persönliche Voraussetzungen
§ 230Nah- und Fernverkehr
§ 231Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
§ 232Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
§ 233Erstattungsverfahren
§ 234Kostentragung
§ 235Einnahmen aus Wertmarken
§ 236Erfassung der Ausweise
§ 237Verordnungs-
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