Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Zu § 30 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 6 - Leistungsformen, Beratung (§§ 28 - 35) |
Abschnitt 1 - Leistungsformen (§§ 28 - 31) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.
Rechtsprechung zu § 30 SGB IX
7 Entscheidungen zu § 30 SGB IX in unserer Datenbank:
- SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 132/20
- BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R
Anspruch auf teilstationäre Betreuung als Leistung der Eingliederungshilfe nach ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2018 - L 24 KA 37/17
- SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 9/21
- LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15
Kein Anspruch auf Petö-Therapie zur medizinischen Rehabilitation
- SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 48/21
- LSG Saarland, 01.03.2018 - L 11 SO 14/16
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig ...
Querverweise
Auf § 30 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- § 21 (Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren)