Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Zu § 30 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89)   
   Kapitel 6 - Leistungsformen, Beratung (§§ 28 - 35)   
   Abschnitt 1 - Leistungsformen (§§ 28 - 31)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 30
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

Rechtsprechung zu § 30 SGB IX

7 Entscheidungen zu § 30 SGB IX in unserer Datenbank:

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Querverweise

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