Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
(2) 1Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. 2Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) 1Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. 2Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
Rechtsprechung zu § 4 SGB IX
165 Entscheidungen zu § 4 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 7 SO 87/23
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- LSG Schleswig-Holstein, 03.12.2018 - L 9 SO 174/18
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.01.2022 - L 7 SO 3290/20
Erstattungsstreit - Eingliederungshilfeleistungen - Umzug eines ...
- LSG Thüringen, 25.01.2024 - L 1 U 365/22
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 15 ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2021 - L 10 KR 8/17
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Anspruch auf Versorgung mit einem ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22
Hörgerät; Leistungen zur Teilhabe; Störschall; Teilnahme am Erwerbsleben
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2022 - L 15 SO 294/18
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2020 - L 7 AL 81/19
Übernahme von Kosten einer Autismus-Therapie; Verhältnis von ...
Querverweise
Auf § 4 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
- § 9 (Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe)
- Zusammenarbeit
- § 25 (Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger)
- Leistungsformen, Beratung
- Leistungsformen
- § 28 (Ausführung von Leistungen)