Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 10 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 - 63) |
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 und 58 haben, können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.
(2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter:
1. | sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung, | |
2. | sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen, | |
3. | sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57 oder § 58 oder Teile solcher Leistungen beschränken, | |
4. | sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinderungen Leistungen nach § 57 oder § 58 zu erbringen, wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, | |
5. | 1eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab fünf Wahlberechtigten gewählt. 2Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied, | |
6. | eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen, | |
7. | die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind nicht anzuwenden und | |
8. | erbringen sie Leistungen nach den §§ 57 oder 58 ausschließlich in betrieblicher Form, soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung für den Berufsbildungsbereich oder für den Arbeitsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgelegte Personalschlüssel angewendet werden. |
(3) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht nicht.
(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderungen gilt § 221 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) | 10.12.2019 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften | 30.11.2019 |
ermächtigung § 50Leistungen an Arbeitgeber § 51Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation § 52Rechtsstellung der Teilnehmenden § 53Dauer von Leistungen § 54Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit § 55Unterstützte Beschäftigung § 56Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 57Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungs-
bereich § 58Leistungen im Arbeitsbereich § 59Arbeitsförderungs-
geld § 60Andere Leistungsanbieter § 61Budget für Arbeit § 61aBudget für Ausbildung § 62Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen § 63Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
Rechtsprechung zu § 60 SGB IX
13 Entscheidungen zu § 60 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2021 - LVerfG 2/19
1. Das Konnexitätsprinzip im Sinne von Art. 72 Abs. 3 LV M-V setzt die ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21
Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2022 - L 18 R 734/20
Rechtmäßigkeit der Berechnung einer Altersrente in der gesetzlichen ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 1 K 727/20
Klage eines Eingliederungshilfeträgers gegen die Landesverordnung zum Ersatz ...
- LAG Niedersachsen, 15.03.2023 - 2 TaBV 23/22
Arbeitsplatz; Ausschreibungsverlangen des Betriebsrates; ...
- SG Karlsruhe, 18.01.2021 - S 5 SO 1151/20
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - ...
- VG Gera, 24.07.2018 - 6 K 365/18
Auszahlung eines Zuschusses im Sinne der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe für ...
- LAG Niedersachsen, 23.10.2018 - 11 Sa 225/18
Formale Anforderungen an die Stellung eines Gleichstellungsantrags
- SG Trier, 21.04.2023 - S 4 AS 160/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf für gemeinschaftliche ...
Querverweise
Auf § 60 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 58 (Leistungen im Arbeitsbereich)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Teilhabe am Arbeitsleben
- § 111 (Leistungen zur Beschäftigung)
- Vertragsrecht
- § 123 (Allgemeine Grundsätze)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
- § 187 (Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
- Besondere Leistungen
- Allgemeines
- § 117 (Grundsatz)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- § 346 (Beitragstragung bei Beschäftigten)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 5 (Versicherungspflicht)
- Finanzierung
- Beiträge
- Tragung der Beiträge
- § 251 (Tragung der Beiträge durch Dritte)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 1 (Beschäftigte)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
- § 16 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Beitragsbemessungsgrundlagen
- § 162 (Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter)
- Verteilung der Beitragslast
- § 168 (Beitragstragung bei Beschäftigten)
- Zahlung der Beiträge
- § 176 (Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherter Personenkreis
- § 2 (Versicherung kraft Gesetzes)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 35 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 20 (Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 63 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)