Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Zu § 60 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89)   
   Kapitel 10 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 - 63)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 60
Andere Leistungsanbieter

(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 und 58 haben, können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.

(2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter:

1. sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung,
2. sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen,
3. sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57 oder § 58 oder Teile solcher Leistungen beschränken,
4. sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinderungen Leistungen nach § 57 oder § 58 zu erbringen, wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen,
5. 1eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab fünf Wahlberechtigten gewählt. 2Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied,
6. eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen,
7. die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind nicht anzuwenden und
8. erbringen sie Leistungen nach den §§ 57 oder 58 ausschließlich in betrieblicher Form, soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung für den Berufsbildungsbereich oder für den Arbeitsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgelegte Personalschlüssel angewendet werden.

(3) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht nicht.

(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderungen gilt § 221 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135), in Kraft getreten am 01.01.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)10.12.2019BGBl. I S. 2135
01.01.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften30.11.2019BGBl. I S. 1948

Rechtsprechung zu § 60 SGB IX

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Querverweise

Auf § 60 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:

    Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) 
      Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
        Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
          § 58 (Leistungen im Arbeitsbereich)
     
      Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
        Teilhabe am Arbeitsleben
          § 111 (Leistungen zur Beschäftigung)
        Vertragsrecht
          § 123 (Allgemeine Grundsätze)
     
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
          § 187 (Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit)
    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Aktive Arbeitsförderung
        Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
          Besondere Leistungen
            Allgemeines
              § 117 (Grundsatz)
            Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
              § 119 (Übergangsgeld)
              § 122 (Ausbildungsgeld)
              § 125 (Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches)
              § 126 (Einkommensanrechnung)
     
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Verfahren
            § 346 (Beitragstragung bei Beschäftigten)
    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) 
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung kraft Gesetzes
          § 1 (Beschäftigte)
     
      Leistungen
        Leistungen zur Teilhabe
          Umfang der Leistungen
            Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
              § 16 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
     
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Beiträge
            Beitragsbemessungsgrundlagen
              § 162 (Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter)
            Verteilung der Beitragslast
              § 168 (Beitragstragung bei Beschäftigten)
            Zahlung der Beiträge
              § 176 (Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen)
            Erstattungen
              § 179 (Erstattung von Aufwendungen)
              § 180 (Verordnungsermächtigung)
    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) 
      Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
        Versicherter Personenkreis
          § 2 (Versicherung kraft Gesetzes)
     
      Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
        Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
          Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
            § 35 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
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