Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 11 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64 - 74) |
(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird Folgendes angerechnet:
1. | Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 Prozent zu vermindern ist, | |
2. | Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen, | |
3. | Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt, | |
4. | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches ergebenden Betrages, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat, | |
5. | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird, | |
6. | Renten wegen Alters, die bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurden, | |
7. | Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten Buches und | |
8. | vergleichbare Leistungen nach den Nummern 1 bis 7, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden. |
(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage und von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz.
(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des Übergangsgeldes auf den Rehabilitationsträger über; die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.
ersatzleistungen § 71Weiterzahlung der Leistungen § 72Einkommensanrechnung § 73Reisekosten § 74Haushalts-
oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-
kosten
Rechtsprechung zu § 72 SGB IX
13 Entscheidungen zu § 72 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 11.10.2021 - L 19 R 410/21
Rentenversicherung: Reichweite der Erfüllungsfiktion des § 116b Abs. 3 SGB VI
Zum selben Verfahren:
- SG Nürnberg, 07.07.2021 - S 23 R 31/21
Trägererstattung bei rückwirkender Erwerbsminderungsrente
- SG Nürnberg, 07.07.2021 - S 23 R 31/21
- VG Würzburg, 16.12.2021 - W 3 S 21.1370 Corona
Heimrecht, Mängel, erhebliche Mängel, Anordnungen, Pflegeeinrichtung, Einrichtung ...
- OVG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 14 MB 1/18
Zuständigkeit des Richterdienstgerichts für die Überprüfung einer vorläufigen ...
- VG Düsseldorf, 13.12.2019 - 7 K 7373/15
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2021 - L 7 BA 20/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Abgrenzung der abhängigen ...
- LSG Baden-Württemberg, 05.10.2023 - L 6 SB 1577/23
Schwerbehindertenrecht - Adipositas per magna - erhebliches Übergewicht - keine ...
- SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 153/21
Gewährung von ergänzenden Leistungen der Hilfe zur Pflege
- ArbG Gießen, 08.11.2022 - 5 Ca 119/22 Corona
Vergütungsanspruch bei Freistellung wegen fehlender SARS-CoV-2-Impfung
- ArbG Gießen, 08.11.2022 - 5 Ca 121/22 Corona
Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Vergütungsanspruch für die Dauer der ...
Querverweise
Auf § 72 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 64 (Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen)