Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 13 - Soziale Teilhabe (§§ 76 - 84) |
(1) 1Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
1. | eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder | |
2. | die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. |
2Heilpädagogische Leistungen werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.
(2) Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht von § 46 Absatz 1 erfasst sind.
(3) 1In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Absatz 3 werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht. 2Die Vorschriften der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder finden Anwendung. 3In Verbindung mit schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden die Leistungen ebenfalls als Komplexleistung erbracht.
Rechtsprechung zu § 79 SGB IX
8 Entscheidungen zu § 79 SGB IX in unserer Datenbank:
- SG Karlsruhe, 27.07.2022 - S 10 SO 2576/21
Schwerbehindertenrecht - Eingliederungshilfe - heilpädagogische Frühförderung für ...
- VG Hannover, 17.07.2020 - 3 B 2818/20
Frühförderung; Gemeindekindervorbehalt; Integrationsplatz; integrative Betreuung; ...
- SG Nürnberg, 22.03.2018 - S 20 SO 107/16
Eingliederungshilfe für temporäre Betreuung in einer Kindertagesstätte neben der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2023 - 12 A 591/23
Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder i.R. der Jugendhilfe; ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2022 - L 9 SO 350/21
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Anforderungen ...
- BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21 Corona
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung ...
- SG Nürnberg, 14.07.2020 - S 20 SO 105/20
Leistungen, Eingliederungshilfe, Anordnungsgrund, Behinderung, ...
- SG Nürnberg, 29.04.2020 - S 20 SO 63/20
Leistungen, Eingliederungshilfe, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch, ...
Querverweise
Auf § 79 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 46 (Früherkennung und Frühförderung)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Soziale Teilhabe
- § 113 (Leistungen zur Sozialen Teilhabe)