Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
(1) 1Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. 2Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. 3Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.
(2) 1Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. 2Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. 3Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
träger § 7Vorbehalt abweichender Regelungen § 8Wunsch-
und Wahlrecht der Leistungs-
berechtigten
Rechtsprechung zu § 8 SGB IX
66 Entscheidungen zu § 8 SGB IX in unserer Datenbank:
- BAG, 24.02.2022 - 8 AZR 208/21
Diskriminierung wegen des Alters - Rechtfertigung
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 07.12.2023 - C-518/22
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- EuGH, 07.12.2023 - C-518/22
- LSG Sachsen, 11.12.2023 - L 8 SO 61/23
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
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- SG Marburg, 30.01.2024 - S 4 R 43/20
Gesetzliche Rentenversicherung
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19
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- LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19
Streitigkeiten nach dem SGB IX
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Querverweise
Auf § 8 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- § 19 (Teilhabeplan)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Gesamtplanung
- § 121 (Gesamtplan)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 23 (Medizinische Vorsorgeleistungen)
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 69 (Wunsch- und Wahlrecht)
- Besondere Leistungen im Einzelfall
- § 97 (Wunsch- und Wahlrecht)