Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 14 - Beteiligung der Verbände und Träger (§§ 85 - 89) |
1Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Im Übrigen gilt § 189 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 87 SGB IX
14 Entscheidungen zu § 87 SGB IX in unserer Datenbank:
- VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18
Rechtmäßige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2022 - 12 A 3344/20
Geltend gemachter Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht ...
- LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer strafrechtlichen ...
- VG Würzburg, 20.02.2018 - W 3 S 18.74
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zustimmung zur Beendigung des ...
- VG Augsburg, 17.04.2018 - Au 3 K 16.1744
Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten
- VG Bayreuth, 24.06.2022 - B 8 K 21.751
Außerordentliche Kündigung - Zustimmung des Integrationsamts
- VG Mainz, 13.06.2019 - 1 K 787/18
Schwerbehinderter; Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen ...
- VG Hannover, 14.02.2018 - 3 A 12366/17
Billigkeit; Erledigung; Integrationsamt; Zustimmungsbescheid
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2021 - 12 A 1191/20
Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel in der Berufungszulassung
- LAG Hamm, 11.10.2018 - 15 Sa 379/18
Anforderungen an die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. ...
Querverweise
Auf § 87 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Beteiligung der Verbände und Träger
- § 89 (Verordnungsermächtigung)