Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Zu § 89 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89)   
   Kapitel 14 - Beteiligung der Verbände und Träger (§§ 85 - 89)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 89
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.

Rechtsprechung zu § 89 SGB IX

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