Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 2 - Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen (§§ 9 - 11) |
(1) 1Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. 2Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. 3Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.
(2) 1Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. 2Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.
(3) 1Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. 2Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.
(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.
Rechtsprechung zu § 9 SGB IX
48 Entscheidungen zu § 9 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21
Selbstbestimmungsrecht von Rollstuhlfahrern
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22
Hörgerät; Leistungen zur Teilhabe; Störschall; Teilnahme am Erwerbsleben
- BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer ...
- LSG Hamburg, 12.09.2019 - L 4 SO 85/17
Interessenabwägung bei der Versorgung eines hörbehinderten ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.08.2022 - L 2 SO 63/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung der beigeladenen ...
- SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 132/20
- LSG Hessen, 05.08.2021 - L 1 KR 195/20
Anspruch auf Kostenerstattung für ein Therapie-Tandem als Hilfsmittel der ...
- LSG Hessen, 12.07.2021 - L 5 R 289/19
Rentenversicherungsrecht
- SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18
Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers für Leistungen zur Teilhabe am ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in ...
Querverweise
Auf § 9 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
- § 11 (Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungsgrundsätze
- § 27 (Vorrang von Leistungen zur Teilhabe)