Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a) |
Zweiter Titel - Krankengeld (§§ 44 - 51) |
(1) 1Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. 2Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. | nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und | |
2. | erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. |
(3) 1Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. 2Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.
Fassung aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 06.05.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 |
einrichtungen § 47bHöhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld § 48Dauer des Krankengeldes § 49Ruhen des Krankengeldes § 50Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes § 51Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
Rechtsprechung zu § 48 SGB V
706 Entscheidungen zu § 48 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 26.02.2024 - L 4 KR 695/23
Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - hinzugetretene Erkrankung - keine ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19
Anspruch auf Krankengeld - Blockfristen - Abgrenzung von § 48 Abs 1 und 2 SGB 5 - ...
- LSG Hessen, 23.07.2020 - L 1 KR 638/18
SGB V
Zum selben Verfahren:
- SG Darmstadt, 25.06.2018 - S 18 KR 314/16
Fortzahlung von Krankengeld
- SG Darmstadt, 25.06.2018 - S 18 KR 314/16
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 5 KR 1044/21
Krankenversicherung - Aufforderung zur Beantragung einer Leistung zur ...
- SG Speyer, 13.10.2017 - S 13 KR 85/16
Krankenversicherung - Bewilligung von Krankengeld als begünstigender ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - L 11 KR 3177/20
Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Dreijahreszeitraum des § 48 Abs 1 SGB ...
- SG Hamburg, 18.02.2011 - S 48 KR 835/10
Krankenversicherung - Leistungsdauer des Krankengeldes - Dreijahreszeitraum - ...
- BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 33/19 R
Kein Eintritt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen ...
- BSG, 28.03.2019 - B 3 KR 15/17 R
Anspruch auf Gewährung von Krankengeld an freiwillig Versicherte
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 48 SGB V
02.06.1998 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 48 Abs. 2 des SGB V) | BGBl. I S. 1526 |
Querverweise
Auf § 48 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 101 (Beginn und Änderung in Sonderfällen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)