Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152)   
   Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146)   
   Erster Unterabschnitt - Deutsche Rentenversicherung (§ 125)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 125
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) 1Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. 2Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.

(2) 1Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.

Rechtsprechung zu § 125 SGB VI

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