Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
Vierter Abschnitt - Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen (§§ 52a - 58a) |
(1) 1Zum Zwecke der Erteilung der schriftlichen Auskunft nach Absatz 2 wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt. 2In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn
1. | Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden, | |
2. | aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist oder | |
3. | die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist. |
(2) 1Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine schriftliche Auskunft von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt. 2Die Mutter hat dafür Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen anzugeben sowie den Namen, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat. 3Bezieht sich die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 nur auf Teile der elterlichen Sorge, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber, dass Eintragungen nur in Bezug auf die durch die Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen. 4Satz 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
19.05.2013 | Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern | 16.04.2013 |
feststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen § 53Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern § 54Erlaubnis zur Übernahme von Vereins-
vormundschaften § 55Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft § 56Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft § 57Mitteilungspflicht des Jugendamts § 58Gegenvormundschaft des Jugendamts § 58aAuskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister
Rechtsprechung zu § 58a SGB VIII
12 Entscheidungen zu § 58a SGB VIII in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2013 - L 2 EG 2/13
Elterngeld - 14 Monatsbeträge für ein Elternteil - nicht verheiratete Eltern - ...
- VG Köln, 05.04.2017 - 26 L 1330/17
- OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20
- VG Berlin, 16.08.2019 - 3 K 113.19
Staats- und Domchor Berlin: Mädchen kann keine Aufnahme in Knabenchor ...
- SG Duisburg, 12.02.2019 - S 49 AS 5042/18
Gewährung von Leistungen ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2016 - L 11 AS 411/12
- VG Ansbach, 21.02.2013 - AN 14 K 12.00835
Kostenerstattung; Zuständigkeit für Anschlussleistung nach Unterbringung in einer ...
- KG, 25.09.2012 - 17 WF 268/12
Kindschaftssache: Heraufsetzung des Verfahrenswertes
- OLG Karlsruhe, 10.06.2015 - 11 Wx 33/15
Erbscheinsverfahren: Genehmigung der Beschwerdeeinlegung eines Kindes durch einen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2013 - L 9 AS 829/12
Querverweise
Auf § 58a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 50 (Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87c (Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58a)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1626d (Form; Mitteilungspflicht)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1626d
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)