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§ 23 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 23 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter



(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)", „(Offizieranwärter)" oder „(OA)".

(4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.



 

Zitierungen von § 23 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 SLV Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter (vom 05.06.2021)
... zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und ...
§ 27 SLV Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (vom 05.06.2021)
... können aufsteigen 1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben, 2. ... in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und 3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad ... erreicht haben. Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen ...
§ 48 SLV Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 05.06.2021)
...  (3) Für die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad gelten § 23 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 bis 5, § 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 ... oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit als Soldatin oder Soldat in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5240
Berichtigung SLVBer
... „zum" zu streichen. 2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „ § 23 Absatz 3" durch die Angabe „§ 23 Absatz 4" zu ersetzen. 3. § ... § 24 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „§ 23 Absatz 3" durch die Angabe „ § 23 Absatz 4" zu ersetzen. 3. § 27 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: ... durch die Angabe „Absatz 4" zu ersetzen. b) In Satz 2 ist die Angabe „ § 23 Absatz 3" durch die Angabe „§ 23 Absatz 4" zu ersetzen. 4. § ... b) In Satz 2 ist die Angabe „§ 23 Absatz 3" durch die Angabe „ § 23 Absatz 4" zu ersetzen. 4. § 32 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: ... § 48 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „ § 23 Absatz 3" durch die Angabe „§ 23 Absatz 4" zu ersetzen. b) In ... a) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „§ 23 Absatz 3" durch die Angabe „ § 23 Absatz 4" zu ersetzen. b) In Absatz 7 ist die Angabe „§ 22 Absatz ...