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§ 25 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 25 Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung



(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizierin oder Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.
mindestens Bachelor- oder gleichwertiger Hochschulabschluss in der für die Verwendung erforderlichen Fachrichtung und

2.
Verpflichtung zu einem Wehrdienst für mindestens drei Jahre.

(2) 1Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Oberleutnant". 2Es kann eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad „Hauptmann", wer

a)
die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Hochschulabschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat oder

b)
ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Masterabschluss oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,

2.
mit dem Dienstgrad „Major", wer

a)
ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Masterabschluss oder mit einem gleichwertigen Hochschulabschluss abgeschlossen hat und die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Abschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten erworben hat,

b)
die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes erlangt hat oder

c)
den Grad einer Doktoringenieurin oder eines Doktoringenieurs oder, wenn nach Landesrecht an dessen Stelle der Grad einer Doktorin der Naturwissenschaften oder eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben hat,

3.
mit dem Dienstgrad „Oberstleutnant", wer die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt und die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat,

4.
mit dem Dienstgrad „Oberst", wer die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllt und die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat.

(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad „Major".

(4) 1Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. 2Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) 1Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben worden ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 25 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SLV Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
... Bewerberin oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19, § 25 , § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei ... 9. einer Dienstreise. (5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25 , § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das Dienstverhältnis ... Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25 , § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine ...
§ 40 SLV Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier
... werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat. (2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt ...
§ 48 SLV Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 05.06.2021)
... Für die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad gelten § 23 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 bis 5 , § 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45 Absatz 2 bis 4 ...