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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 18 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung



(1) 1In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, wenn sie

1.
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind oder

2.
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

2Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(2) 1Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. 2Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. 3Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. 4Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. 5Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die die Empfängerin oder der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen Zeitraum, für den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht zustehen. 2Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Krankengeld der Soldatenentschädigung als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen.

(4) 1In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträgen zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungszeit zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund ihrer Wehrdienstzeit nicht erfüllt haben. 2Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu entrichten wären. 3Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten. 4Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn die zu entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit betragen. 5Die wirtschaftlichen Verhältnisse der früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 18 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SVG Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden. § 18 gilt entsprechend. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren ...
§ 68 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
... gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus ...
§ 118 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten
... Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, sind die §§ 18 , 21, 26 Absatz 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ... 1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wurden, ist § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Für ...
§ 130 SVG Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
... das Soldatenversorgungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 18 Absatz 4 findet Anwendung auf frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ab ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 21 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 3958) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: „§ 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: „ § 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an ... 2 wird das Wort „zwölf" durch die Angabe „24" ersetzt. 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 8 SVReformG Änderung des Personalstärkegesetzes
... ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Wörter „ § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
Artikel 12 SVReformG Änderung des Personalanpassungsgesetzes
... ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Wörter „ § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
Artikel 90 SVReformG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 29.12.2022)
... am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) In Artikel 1 treten § 6 Absatz 5 und § 18 Absatz 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2 Nummer 1 bis 32 und 34 sowie die ...