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§ 5 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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§ 5 Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder



(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Schiffsdienstes mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss ein weiterer Schiffsoffizier nach Satz 1 Unionsbürger sein.

(2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 und einer Antriebsleistung ab 750 Kilowatt muss ein Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig sein. Schiffsmechanikern nach Satz 1 gleichgestellt sind Auszubildende nach der See-Berufsausbildungsverordnung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 muss von den wachbefähigten Besatzungsmitgliedern mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3.000 kann der nach Absatz 2 vorgeschriebene Schiffsmechaniker durch ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied nach Satz 1 ersetzt werden.



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Frühere Fassungen von § 5 SchBesV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.09.2013§ 30 See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)
vom 10.09.2013 BGBl. I S. 3565

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SchBesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchBesV Schiffsbesatzungszeugnis (vom 28.06.2021)
... Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 4 bis 7 vorliegen. Das Schiffsbesatzungszeugnis kann, auch nachträglich, mit ...
§ 12 SchBesV Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung (vom 28.06.2021)
... dieser Verordnung nicht berührt. (2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden: § 5 Schiffsoffiziere Auf Schiffen ... (2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden: § 5 Schiffsoffiziere Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)
V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565; zuletzt geändert durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 30 See-BAV Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
... § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575) wird ...

Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350
Artikel 1 1. SchBesVÄndV
... 2 und 3 werden angefügt: „(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden: § 5 Schiffsoffiziere Auf Schiffen ... Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden: § 5 Schiffsoffiziere Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss von ...