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§ 18 - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 18 Auskunftspflicht



(1) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden.

(2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig.

(3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung

1.
die Landesärztekammern die Anschriften der Ärztinnen und Ärzte, in deren Einrichtungen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,

2.
die zuständigen Gesundheitsbehörden die Anschriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen.



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Frühere Fassungen von § 18 SchKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 36 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 SchKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SchKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SchKG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2010)
... Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt; 4. seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 36 BRBG 2010 Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
... die Wörter „sowie Ärztinnen" eingefügt. 3. In § 18 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Anschriften der" die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
G. v. 26.08.2009 BGBl. I S. 2990
Artikel 1 SchKGÄndG Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
... 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt; 4. seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt." b) In Absatz 2 werden die Wörter ...