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§ 46 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen



Ansprüche auf Zusatzversorgung können weder an Dritte übertragen noch verpfändet werden. Die Satzung kann Ausnahmen von dem Übertragungs- und Verpfändungsverbot vorsehen und die Aufrechnung von Beiträgen und sonstigen Ansprüchen aus dem Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis gegen Versorgungsansprüche regeln.

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Zitierungen von § 46 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
... Ruhestand § 45 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung § 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen  ...