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§ 25 - Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)

Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2538; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 402-31 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 25 Nutzungsrechtsbestellung mit Nutzungsvertrag



(1) Wurde der Vertrag im Zusammenhang mit der Bestellung eines Nutzungsrechts zur Errichtung eines Eigenheimes abgeschlossen und bilden die genutzten Flächen eine räumliche Einheit, die die für den Eigenheimbau vorgesehene Regelgröße von 500 Quadratmetern übersteigt, so kann der Grundstückseigentümer den Vertrag abweichend von § 23 ganz oder hinsichtlich einer Teilfläche kündigen, soweit die betroffene Fläche abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist und dem Nutzer mindestens eine Gesamtfläche von 500 Quadratmetern verbleibt. Die Kündigung ist ferner zulässig, soweit die betroffene Fläche abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist und dem Nutzer mindestens eine Gesamtfläche von 1.000 Quadratmetern verbleibt. § 13 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Wird der Vertrag gemäß Absatz 1 hinsichtlich einer Teilfläche gekündigt, so wird er über die Restfläche fortgesetzt. Der Nutzer kann eine Anpassung des Nutzungsentgelts verlangen. Das angepaßte Entgelt wird vom Beginn des Kalendermonats an geschuldet, in dem die Kündigung wirksam wird.

(3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des auf die Kündigung folgenden fünften Monats zulässig, wenn sich nicht aus § 584 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine längere Frist ergibt.

(4) Der Nutzer kann einer Kündigung nach Absatz 1 widersprechen, wenn die Beendigung des Vertrages für ihn zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 26 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes führen würde. Der Grundstückseigentümer kann in diesem Fall vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks zum ungeteilten Bodenwert nach Maßgabe der Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlangen.



 

Zitierungen von § 25 SchuldRAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SchuldRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuldRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23a SchuldRAnpG Teilkündigung
... Nutzung ohne unzumutbare Einbußen fortsetzen kann. Auf die Kündigung ist § 25 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Kündigung nach § 25 Abs. 1 bleibt ... Kündigung ist § 25 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Kündigung nach § 25 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer ... bebaubaren Gebieten sonst angemessen wirtschaftlich nutzbar ist. Auf die Kündigung ist § 25 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Der Nutzer hat dem Grundstückseigentümer die ...
§ 26 SchuldRAnpG Mehrere Grundstückseigentümer
... Ablauf des zweiten auf den Zugang der Kündigung folgenden Monats erklärt werden. § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Wird der Vertrag nicht nach ...
§ 40 SchuldRAnpG Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen
... hinausgehenden Fläche zu, die abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist. § 25 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend ...