Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 313 im Titel SchuldRAnpG

Ein Paragraph bzw. Artikel '313' wurde in diesem Titel 'SchuldRAnpG' nicht gefunden! Es wurde zusätzlich eine Volltextsuche durchgeführt:

Treffer im Text:

§ 19 Heilung von Mängeln (1 Treffer)
... vorgesehene Schriftform nicht eingehalten worden ist. (2) Das Fehlen der Zustimmung zur Bebauung nach § 313 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs ist unbeachtlich, wenn der Nutzungsvertrag von einer staatlichen Stelle abgeschlossen worden ...

Titeltreffer:

Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2538; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010

- lesen Sie die Beschreibung der Suchfunktionen
- prüfen Sie auf Tippfehler
- teilen Sie lange Begriffe in seine Bestandteile, z.B. 'Einkommen Steuer' statt 'Einkommenssteuer'
- suchen Sie mit weniger Suchbegriffen und schränken Sie dann ggf. die Suche weiter ein
- suchen Sie allgemeiner / suchen sie nach dem Wortstamm