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§ 4 - Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)

neugefasst durch B. v. 23.04.1990 BGBl. I S. 811; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 871-1-5 Eingliederung Behinderter
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§ 4 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten



(1) Wer wahlberechtigt oder in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt ist und ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Hält er den Einspruch für begründet, berichtigt er die Liste der Wahlberechtigten. Der Person, die den Einspruch eingelegt hat, wird die Entscheidung des Wahlvorstandes unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung muss ihr spätestens am Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Liste der Wahlberechtigten nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Liste der Wahlberechtigten nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

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Zitierungen von § 4 SchwbVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchwbVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwbVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SchwbVWO Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
... unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 ...
§ 22 SchwbVWO Wahlverfahren (vom 01.01.2018)
... gewählt (§§ 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet ...