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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 5 Ermächtigung des Arztes



Die See-Berufsgenossenschaft darf für die Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nur solche Ärzte ermächtigen, die besondere Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst besitzen.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeDTauglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SeeDTauglV Vorlage des Seediensttauglichkeitszeugnisses
... im Schiffsdienst keine Bedenken bestehen. Eine Untersuchung durch einen nach § 5 ermächtigten Arzt ist bei nächster Gelegenheit zu veranlassen. (2) Wer einen ...