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§ 24 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 24 Heuerschein



(1) Der Reeder oder sein Vertreter ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Heuerverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde (Heuerschein) aufzunehmen und diese dem Besatzungsmitglied unverzüglich, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Heuerverhältnisses auszuhändigen. In den Heuerschein sind mindestens aufzunehmen

1.
Name und Anschrift des Reeders, Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt des Besatzungsmitglieds,

2.
Art des vom Besatzungsmitglied zu leistenden Schiffsdienstes,

3.
Ort und Tag des Dienstantritts unter Angabe des Schiffs; soll das Besatzungsmitglied nur auf diesem Schiff zum Schiffsdienst verpflichtet sein, einen Hinweis darauf,

4.
Fahrtgebiet oder Ziel der Reise,

5.
Zusammensetzung und Höhe der Heuer einschließlich aller auf Grund des Heuerverhältnisses gewährten Vergütungen und deren Fälligkeit,

6.
Dauer des Heuerverhältnisses; bei befristeten Heuerverhältnissen: vorhersehbare Dauer des Heuerverhältnisses,

7.
Zeitpunkt und Ort der Begründung des Heuerverhältnisses,

8.
die vereinbarte Arbeitszeit,

9.
Dauer des jährlichen Urlaubs,

10.
Fristen für die Kündigung des Heuerverhältnisses,

11.
der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen, die auf das Heuerverhältnis anzuwenden sind.

Weitere Abreden, insbesondere Nebenabreden, können in den Heuerschein aufgenommen werden. Die elektronische Form des Heuerscheins ist ausgeschlossen.

(2) Hat das Besatzungsmitglied länger als einen Monat seine Arbeitsleistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an Land oder auf einem Schiff unter fremder Flagge zu erbringen, so muß der Heuerschein dem Besatzungsmitglied vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Dauer der im Ausland oder auf dem Schiff unter fremder Flagge auszuübenden Tätigkeit,

2.
die Währung, in der die Heuer ausgezahlt wird,

3.
gegebenenfalls die mit dem Auslandsaufenthalt oder dem Aufenthalt auf einem Schiff unter fremder Flagge verbundenen zusätzlichen Leistungen,

4.
gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückkehr des Besatzungsmitgliedes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, 8, 9 und 10 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Heuerverhältnis gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.

(4) Wenn dem Besatzungsmitglied ein schriftlicher Heuervertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Heuervertrag die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 geforderten Angaben enthält.

(5) Jede Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Besatzungsmitglied spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen; die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen, auf die nach Absatz 1 Nr. 11 oder nach Absatz 3 verwiesen worden ist.



 

Zitierungen von § 24 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeemG Inhalt der Musterrolle
... Besatzungsmitglieds, 5. das Heuerverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 6. Tag des Dienstantritts und des Dienstendes der ...
§ 27 SeemG Schiff der Dienstleistung
... ist, sind Schiffsleute auf dem im Heuerschein oder in der schriftlichen Vereinbarung (§ 24 Abs. 2) bezeichneten Schiff, Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte auf jedem Schiff des ...
§ 78 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän (vom 25.04.2013)
... Die Vorschriften der §§ 23 bis 26, 30 bis 37, 39, 40 Abs. 3, §§ 41 bis 60, §§ 66, 75 bis 77 finden ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Seemannsamtsverordnung
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 4 SeemAmtsV Voraussetzungen der Ausstellung des Seefahrtbuches
... erforderlich ist, 2. einen Heuerschein oder eine schriftliche Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 des Seemannsgesetzes oder einen sonst geeigneten Nachweis für die Absicht, eine ...
§ 11 SeemAmtsV Anmusterung
...  2. der Heuerschein oder die schriftliche Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 des Seemannsgesetzes, 3. das Seefahrtbuch der anzumusternden ...