Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)

neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 610-6-12 Allgemeines Steuerrecht
| |

§ 6 Anwendungsvorschrift



(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) ist ab dem Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.

(2) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.

(3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.

(4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.

(5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.

(6) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.

(7) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978, 1979) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.

(8) § 3 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978, 1979) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.

(9) § 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

(10) § 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

(11) § 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.

(12) 1§ 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auch für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.

(13) § 3 Absatz 2a Satz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

(14) 1§ 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen. 2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurde (Nachholung). 3Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der entsprechenden Programmablaufpläne zu berücksichtigen (§ 52 Absatz 32a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes).

(15) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.

(16) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.

(17) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.

(18) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2017 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen.

(19) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2018 zufließen.

(20) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.

(21) 1§ 3 Absatz 3 und § 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. 2§ 3 Absatz 4 und 4a und § 4 Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen. 3§ 3 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2021 anzuwenden.

(22) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.

(23) 1§ 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. 2§ 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. 3§ 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. 4§ 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2023 anzuwenden.

(24) 1§ 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. 2§ 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. 3§ 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2024 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 6 SolzG 1995

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 5 Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
vom 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
vom 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 4 Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2616
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 5 Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2210
aktuell vorher 13.12.2019Artikel 1 Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2115
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 4 Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2210
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 8 Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
vom 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 4 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 3 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 6 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 31 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 31.12.2009Artikel 9 Wachstumsbeschleunigungsgesetz
vom 22.12.2009 BGBl. I S. 3950
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 5 Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2955
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 7 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuellvor 29.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 SolzG 1995

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SolzG 1995 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolzG 1995 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 6 BeitrRLUmsG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend." 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 13 angefügt: „(13) § 3 Absatz 2a Satz 2 in der ...

Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2210
Artikel 4 FamEntlastG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... Angabe „2.394 Euro" durch die Angabe „2.490 Euro" ersetzt. 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 19 angefügt: „(19) § 3 Absatz 2a in der am 1. ...
Artikel 5 FamEntlastG Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... Angabe „2.490 Euro" durch die Angabe „2.586 Euro" ersetzt. 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 20 angefügt: „(20) § 3 Absatz 2a in der am 1. ...

Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 5 FamLeistG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... und die Zahl „1.824" durch die Zahl „1.932" ersetzt. 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 3 in der Fassung des ...

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
Artikel 3 KiGAnhG 2015 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt." 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 14 angefügt: „(14) § 3 Absatz 2a Satz 1 in der ...
Artikel 4 KiGAnhG 2015 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... „2.256 Euro" durch die Angabe „2.304 Euro" ersetzt. 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 15 angefügt: „(15) § 3 Absatz 2a in der am 1. ...

Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 SolZGRG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt. 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 21 angefügt: „(21) § 3 Absatz 3 und § 4 ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 10 AmtsHRLÄndUG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... Angabe „2.304" durch die Angabe „2.358" ersetzt. 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 17 angefügt: „(17) § 3 Absatz 2a in der am 1. ...
Artikel 11 AmtsHRLÄndUG Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... Angabe „2.358" durch die Angabe „2.394" ersetzt. 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 18 angefügt: „(18) § 3 Absatz 2a in der am 1. ...

Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Artikel 4 InflAusG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... „16.956 Euro" durch die Angabe „17.543 Euro" ersetzt. 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 23 angefügt: „(23) § 3 Absatz 2a in der am 1. ...
Artikel 5 InflAusG Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... „17.543 Euro" durch die Angabe „18.130 Euro" ersetzt. 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 24 angefügt: „(24) § 3 Absatz 3 in der Fassung ...

Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 8 InvStRefG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... Ausnahme des § 36a des Einkommensteuergesetzes" eingefügt. 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt: „(16) Das Gesetz in der Fassung des ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 7 JStG 2008 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... 6" durch die Angabe „§ 39b Abs. 2 Satz 5" ersetzt. 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) § 3 in der Fassung des Artikels ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 31 JStG 2010 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent." 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) § 3 Absatz 3 und § 4 in ...

Wachstumsbeschleunigungsgesetz
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534
Artikel 9 WaBeG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... Angabe „1.080" durch die Angabe „1.320" ersetzt. 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) § 3 in der Fassung des ...

Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 4 2. FamEntlastG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... Angabe „1.320 Euro" durch die Angabe „1.464 Euro" ersetzt. 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 22 angefügt: „(22) § 3 Absatz 2a in der am 1. ...