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§ 19 - Spielverordnung (SpielV)

neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
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§ 19



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielgeräten aufstellt,

1a.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass Kinder oder Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen,

1b.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Spielgeräte nicht richtig aufstellt,

2.
entgegen § 3a die Aufstellung von Spielgeräten in seinem Betrieb zulässt,

3.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,

3a.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich sind,

4.
entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung, einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Erlaubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereithält,

5.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so aufstellt, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können, oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 lebende Tiere als Gewinn aussetzt,

5a.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Warnhinweis oder ein Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten angebracht ist,

5b.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Informationsmaterial sichtbar ausliegt,

5c.
entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,

5d.
entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,

5e.
entgegen § 6a Satz 2 einen Einsatz zurückgewährt,

5f.
entgegen § 6a Satz 3 ein Freispiel gewährt,

6.
entgegen § 7 Abs. 1 ein Geldspielgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,

6a.
entgegen § 7 Abs. 3 ein Geldspielgerät aufstellt,

6b.
entgegen § 7 Abs. 4 ein Spielgerät nicht aus dem Verkehr zieht,

7.
der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,

8.
entgegen § 9 Abs. 1 Vergünstigungen gewährt oder gewonnene Gegenstände zurückkauft oder gewonnene Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, dessen Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn überschreiten,

8a.
entgegen § 9 Abs. 2 neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,

9.
der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisegewerbes

1.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,

1a.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich sind oder

2.
eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung begeht.





 

Frühere Fassungen von § 19 SpielV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.11.2019Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
vom 04.11.2014 BGBl. I S. 1678
aktuell vorher 10.02.2016Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
vom 04.11.2014 BGBl. I S. 1678
aktuell vorher 11.11.2014Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
vom 04.11.2014 BGBl. I S. 1678
aktuell vorher 13.03.2013 (08.05.2013)Berichtigung des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
vom 30.04.2013 BGBl. I S. 1120
aktuell vorher 13.03.2013Artikel 2a Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
vom 04.03.2013 BGBl. I S. 362
aktuellvor 13.03.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 SpielV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SpielV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpielV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 2a BewGewSeeÄndG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen (vom 13.03.2013)
... In § 19 Absatz 1 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678
Artikel 1 6. SpielVÄndV Änderung der Spielverordnung
... die bei Geldspielgeräten vier Jahre beträgt;". 13. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1a und 1b wird jeweils die ...
Artikel 4 6. SpielVÄndV Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. Februar 2016
...  c) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 11 und 12. 4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5b werden folgende Nummern 5c ...
Artikel 5 6. SpielVÄndV Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. November 2019
... aufgestellt werden." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ...