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§ 4 - Spielverordnung (SpielV)

neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
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§ 4



Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (anderes Spiel), bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden soll. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen dürfen höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden.



 

Zitierungen von § 4 SpielV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SpielV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpielV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a SpielV
... der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4 , 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist ...