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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 305 im Titel SpruchG

Ein Paragraph bzw. Artikel '305' wurde in diesem Titel 'SpruchG' nicht gefunden! Es wurde zusätzlich eine Volltextsuche durchgeführt:

Treffer im Text:

§ 1 Anwendungsbereich (2 Treffer)
... und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes); 3. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von ...

§ 6c Grenzüberschreitende Umwandlungen (1 Treffer)
... Wird bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung (§§ 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes) ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung, zusätzlich zu gewährender Aktien oder einer Barabfindung gestellt, so ...

Treffer in früheren Fassungen:

§ 1 Anwendungsbereich (2 Treffer), Fassung gültig bis 15.12.2023
... und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes); 2. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von ...

§ 1 Anwendungsbereich (1 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 01.03.2023
... und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes); 2. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von ...

§ 1 Anwendungsbereich (1 Treffer), Fassung gültig bis 25.04.2007
... und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes); 2. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von ...

§ 1 Anwendungsbereich (1 Treffer), Fassung gültig bis 18.08.2006
... und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes); 2. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von ...

Titeltreffer:

Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

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