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§ 12a - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 12a



(1) 1Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und

3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. 3Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. 4Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. 5Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) 1Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. 2Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. 3Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.





 

Frühere Fassungen von § 12a StAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12a StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StAG (vom 20.08.2021)
... 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c). (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit ...
§ 5 StAG (vom 20.08.2021)
... worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht ...
§ 15 StAG (vom 20.08.2021)
... oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist; § 12a Absatz 1 findet keine Anwendung. Einbürgerungsberechtigt nach Satz 1 ist nicht, wer nach dem ...
§ 40c StAG (vom 28.08.2007)
... die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
...  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 , § 33 Absatz 5 und § 37 gelten entsprechend." 4. § 8 Absatz 1 wird ... von Mann und Frau missachtet." 8. § 12 wird aufgehoben. 9. In § 12a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „rassistischen" das Komma und das Wort ... bis 189, 192a, 223, 224, 240, 241, 303, 304 und 306 bis 306c des Strafgesetzbuches, die sonst nach § 12a Absatz 1 Satz 1 bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben würde, ersucht die ... ersucht die Staatsangehörigkeitsbehörde zur Feststellung der Voraussetzungen des § 12a Absatz 1 Satz 2 die zuständige Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob im Rahmen des Urteils antisemitische, ...
Artikel 2 StARModG Weitere Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, von ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 oder von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz ... 12a Absatz 2 oder von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 von den in § 37 Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden " ersetzt.  ... nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, von ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 oder von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz ... 12a Absatz 2 oder von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 erforderlich ist." 3. § 37 wird wie folgt gefasst: „§ ... nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2, von ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 und von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz ... 12a Absatz 2 und von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 folgende personenbezogene Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit ... nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2, zu ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 und zu im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 ... § 12a Absatz 2 und zu im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 vorliegen oder nicht. Kann die Prüfung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeschlossen ... nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, zu ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 oder zu im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4, ... 12a Absatz 2 oder zu im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 , teilen sie dies über das Bundesverwaltungsamt unverzüglich der ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 10. § 12a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei der Einbürgerung bleiben ... die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c)." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) ... angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, ... Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt" ersetzt. 6a. § 12a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ... oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist; § 12a Absatz 1 findet keine Anwendung. Einbürgerungsberechtigt nach Satz 1 ist nicht, wer nach dem 8. Mai ...