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§ 17 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 17



(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),

2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),

3.
durch Verzicht (§ 26),

4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),

5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),

6.
durch Erklärung (§ 29) oder

7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.





 

Frühere Fassungen von § 17 StAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1124
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 158
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1124
Artikel 1 3. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen" ersetzt. 5. § 17 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen ...

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 44 FachKrEG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 16, 17 , 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5" durch die Wörter ... 24 und 25 Abs. 3 bis 5" durch die Wörter „§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17 , 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5" ...

Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 158
Artikel 1 StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17 , 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und ... „einen Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17 , 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c" ersetzt.  ... einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden." 13. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 (1) Die deutsche ... werden." 13. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren 1. durch Verzicht ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 BleiRÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
...  1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 16, 17 , 20, 22, 23 Abs. 1," durch die Angabe „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz ... „§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1," durch die Angabe „§§ 16, 17 , 17a, 20, 22, 23 Absatz 1," ersetzt. 2. § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17 , 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17 , 18d, 18f, 19, 19b, 19e," die Angabe „20," eingefügt. b) In ...