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§§ 20 und 21 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§§ 20 und 21
§§ 20 und 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
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Zitierungen von §§ 20 und 21 StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 20 und 21 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 StAG (vom 09.08.2019)
... Die Staatsangehörigkeit geht verloren 1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24), 2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ ...
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