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§ 8 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 8



(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,

2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,

4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und

seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.





 

Frühere Fassungen von § 8 StAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1124
aktuell vorher 01.11.2015Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
vom 28.10.2015 BGBl. I S. 1802
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StAG (vom 20.08.2021)
... Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung ( §§ 8 bis 16, 40b und 40c). (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit ...
§ 13 StAG (vom 09.08.2019)
... ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2  ...
§ 14 StAG (vom 20.08.2021)
... der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung ...
§ 40c StAG (vom 28.08.2007)
... die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1124
Artikel 1 3. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden nach dem Wort ... ist." 4. In § 13 werden die Wörter „sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen" durch die Wörter „ihre Identität und Staatsangehörigkeit ... Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen" ersetzt. 5. § 17 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 12a Absatz 2 bis 4, § 33 Absatz 5 und § 37 gelten entsprechend." 4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 37 ... oder bürgerschaftliches Engagement nachweist, 2. die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 4 erfüllt und 3. die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen." 12. § 16 wird wie folgt gefasst:  ... 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2" durch die ... die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung ...

Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
G. v. 28.10.2015 BGBl. I S. 1802
Artikel 3 MindAsylbUVG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Maßgabe von § 80 Abs. 1 des ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung ( §§ 8 bis 16, 40b und 40c)." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) ... 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend." 5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4" durch die Wörter ... der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
G. v. 22.02.1955 BGBl. I S. 65; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 24 StAngRegG
... die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 8 oder § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für gegeben erachtet. (2) ...