Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 202a
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

1Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353), in Kraft getreten am 04.08.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
04.08.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren29.07.2009BGBl. I S. 2353

Rechtsprechung zu § 202a StPO

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Querverweise

Auf § 202a StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100k (Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 212 (Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten)
        Hauptverhandlung
          § 243 (Gang der Hauptverhandlung)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 435 (Selbständiges Einziehungsverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 202a StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 160b (Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten)
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