Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 48
Zeugenpflichten; Ladung

(1) 1Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 2Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 1810), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder16.06.2021BGBl. I S. 1810
31.12.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)21.12.2015BGBl. I S. 2525
01.10.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)29.07.2009BGBl. I S. 2280
01.09.2004Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG)24.06.2004BGBl. I S. 1354

Rechtsprechung zu § 48 StPO

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Querverweise

Auf § 48 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO) 
      Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
        Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
          § 19 (Beweisaufnahme)

Redaktionelle Querverweise zu § 48 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 51 (Folgen des Ausbleibens eines Zeugen)
        Sachverständige und Augenschein
          § 72 (Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige) (zu §§ 48 ff)
          § 85 (Sachverständige Zeugen) (zu §§ 48 ff)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 161a I 2 (Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft) (zu §§ 48 ff)
Was ist das?

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