Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
recht der Angehörigen des Beschuldigten § 53Zeugnisverweigerungs-
recht der Berufsgeheimnis-
träger § 53aZeugnisverweigerungs-
recht der mitwirkenden Personen § 54Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 55Auskunfts-
verweigerungsrecht § 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 57Belehrung § 58Vernehmung; Gegenüberstellung § 58aAufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton § 58bVernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 59Vereidigung § 60Vereidigungsverbote § 61Recht zur Eidesverweigerung § 62Vereidigung im vorbereitenden Verfahren § 63Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter § 64Eidesformel § 65Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen § 66Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung § 66a(weggefallen) § 66b(weggefallen) § 66c(weggefallen) § 66d(weggefallen) § 66e(weggefallen) § 67Berufung auf einen früheren Eid § 68Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz § 68aBeschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeits-
schutzes § 68bZeugenbeistand § 69Vernehmung zur Sache § 70Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung § 71Zeugenentschädigung
Rechtsprechung zu § 54 StPO
198 Entscheidungen zu § 54 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 08.03.2016 - VI ZR 448/14
Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung bzgl. Erwerbs von Wertpapieren
- BGH, 31.05.2016 - VI ZR 449/14
Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ...
- BGH, 14.06.2016 - VI ZR 328/15
Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung einer ...
- BGH, 14.06.2016 - VI ZR 346/15
Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ...
- BGH, 14.06.2016 - VI ZR 327/15
Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ...
- BGH, 14.06.2016 - VI ZR 331/15
Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ...
- BGH, 05.07.2016 - VI ZR 330/15
Schadensersatzbegehren wegen Falschberatung bezüglich des Erwerbs von ...
- BGH, 05.07.2016 - VI ZR 335/15
Schadensersatzbegehren wegen Falschberatung bezüglich des Erwerbs von ...
- BGH, 05.07.2016 - VI ZR 343/15
Schadenersatzbegehren eines Kapitalanlegers wegen angeblicher Falschberatung ...
- BGH, 05.07.2016 - VI ZR 339/15
Schadensersatzbegehren wegen Falschberatung bezüglich des Erwerbs von ...
Querverweise
Auf § 54 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
- § 2 (Zeugenschutzdienststellen)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
- § 20c (Befragung und Auskunftspflicht)
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 23 (Vernehmung von Amtsträgern)
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
Redaktionelle Querverweise zu § 54 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 96 (Amtlich verwahrte Schriftstücke)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 37 III, IV, V (Verschwiegenheitspflicht) (zu § 54 I, IV)
- § 4f IVa
- Gemeinsame Bestimmungen
- Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- § 12 III (Amtsverhältnis)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
- § 23 IV (Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen)