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§ 19 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis



(1) 1Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. 2Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder

2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder

3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder

4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,

in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. 3Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. 4Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. 5Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) 1Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. 2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

3Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. 4Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. 5Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. 6Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. 7Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

2.
die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) 1Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. 2Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. 3Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile

a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder

b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

2.
für diese Teile

a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder

b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,

erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder

4.
für diese Teile

a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

2Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) 1Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und

2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen *)

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. 3Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) 1Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. 2Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. 3Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. 4Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. 5Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. 6Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) 1Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. 2Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.


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*)
Anm. d. Red.: In der amtlichen Fassung ist der nachfolgende Wortlaut wegen fehlendem Zeilenumbruch Teil der Nummer 2. Das ist offensichtlich falsch, vgl. § 19 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der vor dem 5. Mai 2012 geltenden Fassung.





 

Frühere Fassungen von § 19 StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2023Artikel 8 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
aktuell vorher 22.03.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 13.03.2019 BGBl. I S. 332
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 23.03.2017 BGBl. I S. 522
aktuell vorher 30.10.2014Artikel 2 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 1 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
aktuellvor 01.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 StVZO Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (vom 05.04.2017)
... aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen ( § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 ); § 22 Absatz 3 ist anzuwenden. (3) Der Inhaber einer Allgemeinen ...
§ 21 StVZO Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (vom 01.09.2023)
... dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der ... oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die ... vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist. (2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse ...
§ 21b StVZO Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
... werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden ...
§ 22 StVZO Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
... den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis ( § 19 Absatz 4 Satz 1 ) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers ... der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber ( § 19 Absatz 4 Satz 1 ) beizufügen. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ... Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau ( § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 ) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu ...
§ 35a StVZO Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle (vom 03.07.2021)
... sowie deren Verankerungen und Sicherheitsgurte ein Gutachten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder einen Nachweis gemäß § 19 Absatz 3 ... Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder einen Nachweis gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 vorzulegen. Auf der Grundlage des Gutachtens oder des Nachweises vermerkt die ...
§ 57c StVZO Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung (vom 01.08.2013)
... die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung im Sinne des § 19 Absatz 6 eingesetzt werden, und 4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet, 1a. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 eine Änderung vornimmt oder vornehmen lässt, 1b. entgegen § 19 Absatz 5 ... 19 Absatz 2 Satz 3 eine Änderung vornimmt oder vornehmen lässt, 1b. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, ... eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Absatz 4 Satz 1 , h) (aufgehoben) i) der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach ...
Anlage VIIIa StVZO (zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung (vom 01.12.2017)
... die vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern ...
Anlage VIIIb StVZO (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen (vom 03.07.2021)
... und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen ( § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 ) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach ... im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO (AKE)" nach der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale ... Nummer 3.5 und eine Prüfung nach Nummer 3.6 abzulegen. 4 Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Nummer 3 und 4 4.1 Die Überwachungsorganisation darf Personen, die nach Nummer 3 mit der ... der HU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 betrauen, wenn 4.1.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate ... bis zum 1. Oktober 2008 zur Durchführung von HU, SP und Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen. Die Nummern 2 bis 6 sind entsprechend ...
Anlage VIIIe StVZO (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen (vom 03.07.2021)
... diese vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE) zu prüfen, zu ändern und den Herstellern oder ...
Anlage XIX StVZO (§ 19 Absatz 3 Nummer 4) Teilegutachten (vom 01.11.2012)
... jeweiligen Technischen Dienst für alle Belange des Teilegutachtens gemäß § 19 in Verbindung mit Anlage XIX sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der ...
Anlage XXII StVZO (zu § 47 Absatz 3b und 3c) Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOxMS-Pkw) (vom 01.01.2020)
... der Hardware-Nachrüstung als auch durch Installation des Software-Updates. Die Regelungen der §§ 19 und 22 zum Einbau von Teilen gelten entsprechend für die Installation von ...
 
Zitat in folgenden Normen

25. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 01.07.1976 BGBl. I S. 1778; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
§ 1 25. StVZOAusnV (vom 01.01.2013)
... Abweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis nicht, wenn an Kraftfahrzeugen eine Vorrichtung zum ...
§ 2 25. StVZOAusnV (vom 01.01.2013)
... von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt bei Kraftfahrzeugen, die in anderen Fällen als nach § 1 durch ...

9. Ausnahmeverordnung zur StVO
V. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3171; zuletzt geändert durch Artikel 481 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 9. StVOAusnV (vom 08.09.2015)
... nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis ...

Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 16 AFGBV Erprobungsgenehmigung (vom 01.09.2023)
... die Genehmigung zur Erprobung aller Teile, Systeme oder Einheiten des Kraftfahrzeugs. § 19 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden. (2) Die Erprobungsgenehmigung ist zu befristen und darf ...

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... erloschen war, und dadurch die Verkehrs- sicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1b   189a.1 bei ... laubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1a   189b.1 bei ... genommen und dadurch die Verkehrs- sicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1b   214a.1 bei ... in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1a   214b.1 bei ... vor- nehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebs- erlaubnis führen § 19 Absatz 2 Satz 3 § 69a Absatz 2 Nummer 1a   253a.1 - als ...

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 2 eKFV Anforderungen an das Inbetriebsetzen (vom 01.09.2023)
... die Wirksamkeit der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis gilt § 19 Absatz 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der ... 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen, so darf das Elektrokleinstfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb ... nach Absatz 1 nicht erfüllt oder die Betriebserlaubnis nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen ...

Fahrschüler-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Anlage 1 FahrschAusbO (zu § 4) Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen (vom 01.05.2014)
... Nachweis über Abgasuntersuchung Änderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZO f) Internationaler Kraftfahrzeugverkehr. 4. ...

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 15 FZV Mitteilungspflichten bei Änderungen
... unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist. Änderungen von anderen als in Satz 1 bezeichneten ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... für die Durchführung von Hauptun- tersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Absatz 3 StVZO für Überwachungsorganisationen Diese Gebühr schließt die ... nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen ( § 19 Absatz 2 StVZO) Änderungs- abnahme nach § 19 ... (§ 19 Absatz 2 StVZO) Änderungs- abnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO1 Hauptunter- suchung (HU) nach ... § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der ...

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2002)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Anlage GGAV 2002 (zu § 1 Absatz 2) (vom 01.01.2023)
... 2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19 , 21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen ...

Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
V. v. 28.02.1989 BGBl. I S. 481; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 1 2. StVOuaAusnV (vom 01.09.2023)
... Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist. (1a) Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der Verwendung nach ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 2015
Anhang 3. StVZOÄndV zu Artikel 1 Nummer 3
... der Hardware-Nachrüstung als auch durch Installation des Software-Updates. Die Regelungen der §§ 19 und 22 zum Einbau von Teilen gelten entsprechend für die Installation von ...

Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Anhang 47. StVRÄndV zu Artikel 1 Nummer 10
... „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen ... „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE) zu prüfen, zu ändern und den Herstellern oder ... „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE), der diese auswertet und erforderlichenfalls ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist. Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der ...
Artikel 3 3. FZVuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Angabe eingefügt: „§ 29a Datenübermittlung". 2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „Sätze 3 ...

Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1463
Artikel 1 51. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... sowie deren Verankerungen und Sicherheitsgurte ein Gutachten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder einen Nachweis gemäß ... 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder einen Nachweis gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 vorzulegen. Auf der Grundlage des Gutachtens oder des Nachweises vermerkt ...

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
...  „§ 63a Fahrräder und Fahrradanhänger". 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 eine Änderung vornimmt oder vornehmen lässt,". bb) Die bisherige ...
Artikel 6 55. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
...  nehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebs- erlaubnis führen § 19 Absatz 2 Satz 3 § 69a Absatz 2 Nummer 1a   253a.1 - als ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 4 9. FeVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (vom 24.04.2014)
... war, und dadurch die Verkehrs- sicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1a ... erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1a ... genommen und dadurch die Verkehrs- sicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1a ... Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1a ...

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
Artikel 2 49. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Nummer 2, § 22a Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 4 Satz ...

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 2 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 19 , 21, 29 und 47a der StVZO" durch die Angabe „§§ 19, 21 und 29 der ... Angabe „§§ 19, 21, 29 und 47a der StVZO" durch die Angabe „§§ 19 , 21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt. bb) In Satz 1 ...

Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 47. StVRÄndV
... Erkenntnissen". e) Die Zeile zu Anlage IXa wird gestrichen. 1a. § 19 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum ... vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist." 2. § 29 wird wie folgt geändert: a) ... 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder ... im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO (AKE)" nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und ...
Artikel 2 47. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Abs. 5 Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 1a ... die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beein- trächtigt § 19 Abs. 5 Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 1a ...

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 8 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert: ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Artikel 1 4. GebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen ( § 19 Absatz 2 StVZO) Änderungs- abnahme nach § 19 ... 19 Absatz 2 StVZO) Änderungs- abnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO1 Hauptunter- suchung (HU) ... § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2652
Artikel 1 2. GebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
...  nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz 2 StVZO) Änderungs- abnahme nach § ... Absatz 2 StVZO) Änderungs- abnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO1 Hauptunter- suchung (HU) ... 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 2. GGAV2002ÄndV
... 2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19 , 21, 29 und 47a der StVZO sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9 ADR müssen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 13.03.2019 BGBl. I S. 332
Artikel 1 2. StVZOÄndV
... 2017 (BGBl. I S. 3723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 21 Satz 5" durch die Angabe „§ 21 Absatz 6" ... 21 Satz 5" durch die Angabe „§ 21 Absatz 6" ersetzt. 2. In § 19 Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter „oder der Ersteller ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 186 - 233 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO (vom 01.06.2012)
... dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Abs. 5 Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 1a ... die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beein- trächtigt § 19 Abs. 5 Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 1a ...

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 13 FZV Mitteilungspflichten bei Änderungen (vom 01.10.2019)
... unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist. Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind ...