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§ 63 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften



1Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. 2Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.

 
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Zitierungen von § 63 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
...  1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen; 2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;  ...
§ 70 StVZO Ausnahmen (vom 03.07.2021)
... Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63 , ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 2 52. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt: a) Nach der § 63 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: „§ 63a Beschreibung ... Wörter „§ 36 Absatz 10 Satz 6 zweiter Halbsatz" ersetzt. 8. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: „§ 63a Beschreibung von ...