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§ 3 - Stabilisierungsmechanismusgesetz (StabMechG)

G. v. 22.05.2010 BGBl. I S. 627 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 23.05.2010; FNA: 660-7 Bundesbürgschaften
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§ 3 Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen in der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität



(1) 1Die Bundesregierung darf in Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität einem Beschlussvorschlag, der die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berührt, durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Deutsche Bundestag hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. 2Ohne einen solchen Beschluss des Deutschen Bundestages muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.

(2) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere berührt

1.
beim Abschluss einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität auf Antrag eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes,

2.
bei einer wesentlichen Änderung einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme, einer Änderung ihrer Instrumente und Bedingungen und bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des deutschen Gewährleistungsrahmens hat,

3.
bei Änderungen des Rahmenvertrags der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität,

4.
bei der Überführung von Rechten und Verpflichtungen aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität in den Europäischen Stabilitätsmechanismus und

5.
bei der Annahme oder einer wesentlichen Änderung der Leitlinien des Direktoriums der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durch die Bundesregierung.

(3) 1Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geplant ist, kann die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. 2In diesem Fall werden die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von einem Sondergremium wahrgenommen, welches sich aus ordentlichen Mitgliedern des Haushaltsausschusses zusammensetzt und vom Haushaltsausschuss für eine Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder benannt wird. 3Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird. 4Das Sondergremium kann der Annahme der besonderen Vertraulichkeit widersprechen. 5Im Falle des Widerspruchs nimmt der Deutsche Bundestag die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte wahr. 6Das Sondergremium berichtet dem Deutschen Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen unverzüglich nach Fortfall der besonderen Vertraulichkeit.



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Frühere Fassungen von § 3 StabMechG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 10 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
vom 23.05.2012 BGBl. I S. 1166
aktuell vorher 14.10.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
vom 09.10.2011 BGBl. I S. 1992
aktuellvor 14.10.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 StabMechG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StabMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StabMechG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StabMechG Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (vom 01.06.2012)
... in denen eine Entscheidung des Deutschen Bundestages gemäß § 3 nicht vorgesehen ist, wird der Haushaltsausschuss beteiligt. Er hat das Recht zur ... Finanzstabilisierungsfazilität durch die Bundesregierung, sofern diese nicht unter § 3 Absatz 2 Nummer 5 fallen. Die Bundesregierung darf in diesen Fällen einem ...
§ 5 StabMechG Unterrichtung durch die Bundesregierung (vom 01.06.2012)
... Dokumente, die zur Ausübung der Mitwirkung des Deutschen Bundestages nach den §§ 3 und 4 dienlich sind. (3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender vertraulicher ... nach den Absätzen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder des Haushaltsausschusses beschränkt werden, solange ...
 
Zitat in folgenden Normen

ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG)
G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1918; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 6 ESMFinG Beteiligung durch ein Sondergremium (vom 01.01.2024)
... werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird. Das nach § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes gewählte Sondergremium nimmt die Rechte nach diesem Gesetz wahr. Eine Wahl nach den ... statt, in der nach Außerkrafttreten des Stabilisierungsmechanismusgesetzes kein Gremium nach § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes gewählt werden kann. (3) Das Sondergremium kann der Annahme der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
G. v. 09.10.2011 BGBl. I S. 1992
Artikel 1 StabMechGÄndG
... 6 werden die Absätze 4 und 5. 3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 2 bis 5 eingefügt: „§ 2 Haushalts- und Stabilitätsverantwortung ... auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes maßgeblichen Fristvorgaben. § 3 Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen in der Europäischen ... in denen eine Entscheidung des Deutschen Bundestages gemäß § 3 nicht vorgesehen ist, wird der Haushaltsausschuss beteiligt. Er hat das Recht zur Stellungnahme. ... einer Notmaßnahme, sofern diese nicht bereits unter den Parlamentsvorbehalt nach § 3 fallen. Die Bundesregierung darf in diesen Fällen einem Beschlussvorschlag in ... In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit gilt die Regelung in § 3 Absatz 3 entsprechend. (3) In den nicht von Absatz 2 erfassten Fällen, die die ... Dokumente, die zur Ausübung der Mitwirkung des Deutschen Bundestages nach den §§ 3 und 4 dienlich sind. (3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender vertraulicher ... nach den Absätzen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder des Haushaltsausschusses beschränkt werden, solange ...

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 10 HFinG 2024 Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
... § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2012 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
G. v. 23.05.2012 BGBl. I S. 1166
Artikel 1 2. StabMechGÄndG Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
... (BGBl. I S. 1992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ... Finanzstabilisierungsfazilität durch die Bundesregierung, sofern diese nicht unter § 3 Absatz 2 Nummer 5 fallen." b) Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen. c) ... nach den Absätzen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder des Haushaltsausschusses beschränkt werden, solange ...